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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §168;Rechtssatz
Die zum Abschnitt über die Verwendung des Lehrers zählenden §§ 168 und 169 BDG stellen Sonderbestimmungen der Dienstzuteilung dar, schließen aber nicht vorübergehende Verwendungen der im § 36 Abs 4 BDG 1979 angesprochenen Art aus. Ein solcher Ausschluß ist aber auch nicht aus der die lehramtlichen Pflichten des Lehrers regelnden Bestimmung des § 170 BDG 1979 abzuleiten, geht es doch bei § 36 Abs 4 BDG 1979 gerade darum, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter Aufgaben zu besorgen hat, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120026.X02Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009