RS Vwgh 1990/3/19 88/12/0026

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §168;
BDG 1979 §169;
BDG 1979 §170;
BDG 1979 §36 Abs4;

Rechtssatz

Die zum Abschnitt über die Verwendung des Lehrers zählenden §§ 168 und 169 BDG stellen Sonderbestimmungen der Dienstzuteilung dar, schließen aber nicht vorübergehende Verwendungen der im § 36 Abs 4 BDG 1979 angesprochenen Art aus. Ein solcher Ausschluß ist aber auch nicht aus der die lehramtlichen Pflichten des Lehrers regelnden Bestimmung des § 170 BDG 1979 abzuleiten, geht es doch bei § 36 Abs 4 BDG 1979 gerade darum, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter Aufgaben zu besorgen hat, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120026.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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