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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;Rechtssatz
Bei Bestrafung wegen einer Übertretung des Vlbg SittenpolG sind bei der Strafbemessung auch Vorstrafen, die nicht im Geltungsbereich des Vlbg SittenpolG, sondern in einem anderen Bundesland verhängt worden sind, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100230.X03Im RIS seit
06.11.2000