RS Vwgh 1990/3/19 90/18/0031

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §10;
KO §6 Abs1;
KO §7;

Rechtssatz

Gerade die unterschiedliche Regelung einerseits der nur Zivilprozesse betreffenden Prozeßsperre nach § 6 KO und § 7 KO und andererseits der globalen Exekutionssperre nach § 10 KO sprechen gegen die These Gesslers in STEUERN BEI KONKURS UND AUSGLEICH, 1984, S40 f: WENN JEMAND NICHT VOLLSTRECKEN DARF, SO BRAUCHT ER KEINEN LEISTUNGSTITEL.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180031.X04

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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