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23/01 KonkursordnungNorm
KO §10;Rechtssatz
Gerade die unterschiedliche Regelung einerseits der nur Zivilprozesse betreffenden Prozeßsperre nach § 6 KO und § 7 KO und andererseits der globalen Exekutionssperre nach § 10 KO sprechen gegen die These Gesslers in STEUERN BEI KONKURS UND AUSGLEICH, 1984, S40 f: WENN JEMAND NICHT VOLLSTRECKEN DARF, SO BRAUCHT ER KEINEN LEISTUNGSTITEL.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180031.X04Im RIS seit
19.03.1990Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009