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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwar stellt die Tatsache allein, daß die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dar; es muß aber die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis E 4.2.1971, 948/70, VwSlg 7961 A/1971). Die bloße Absicht des Antragstellers, sich um einen freiwerdenden Posten seiner früheren Dienststelle zu bewerben, vermag keine derartige zukünftige Rechtsgefährdung aufzuzeigen (hier: Feststellung, ob die angeordnete Rufbereitschaft zu den Dienstpflichten gehört).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120103.X02Im RIS seit
11.07.2001