RS Vwgh 1990/3/19 89/18/0143

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 48 Abs 1 Z 2 VwGG nennt als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen. Für Äußerungen ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180143.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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