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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat sich die Berufungsbehörde darauf gestützt, die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO liege deshalb vor, weil der Kraftfahrzeuglenker sich bei Vorliegen der im § 5 Abs 4 lit a StVO gekennzeichneten Voraussetzungen geweigert habe, sich einem Arzt vorführen zu lassen, wäre es unzulässig, im Berufungsverfahren die Sache dahin auszuwechseln, daß nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 lit a StVO, sondern jene des § 5 Abs 4 lit c StVO vorgelegen sind (Hinweis E 6.7.1984, 83/02A/0544).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180143.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008