RS Vwgh 1990/3/19 89/18/0143

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litc;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Hat sich die Berufungsbehörde darauf gestützt, die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO liege deshalb vor, weil der Kraftfahrzeuglenker sich bei Vorliegen der im § 5 Abs 4 lit a StVO gekennzeichneten Voraussetzungen geweigert habe, sich einem Arzt vorführen zu lassen, wäre es unzulässig, im Berufungsverfahren die Sache dahin auszuwechseln, daß nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 lit a StVO, sondern jene des § 5 Abs 4 lit c StVO vorgelegen sind (Hinweis E 6.7.1984, 83/02A/0544).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180143.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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