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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1 idF 1985/557;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 82;Rechtssatz
Auch eine Anzeige gem § 46 Abs 3 GewO zieht - ungeachtet des Umstandes, daß sie konstitutiv wirkt, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Hinweis E 28.6.1988, 87/04/0063) - eine Tätigkeit der gem § 345 Abs 4 GewO zuständigen Behörden nach sich. Dabei handelt es sich um die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und entweder die gem § 345 Abs 8 Z 2 GewO 1973 mit Bescheid erfolgende Kenntnisnahme der Anzeige oder aber nur die gem § 345 Abs 9 GewO 1973 vorzunehmende Feststellung, daß die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, und die Untersagung der Maßnahme oder der Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150098.X02Im RIS seit
22.02.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008