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23/01 KonkursordnungNorm
KO §46;Rechtssatz
In Ansehung von Verwaltungsverfahren tritt, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen, nach Konkurseröffnung grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein (Hinweis E 3.7.1979, 1120/79). Mit der Frage des Ranges der von der Verwaltungsbehörde festzustellenden Forderung iSd § 46 bis § 50 KO hat dies nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180031.X02Im RIS seit
19.03.1990Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009