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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem Privatgutachten, das die Behauptung, die Verkehrsfläche könne nicht als Güterweg qualifiziert werden, nur mit dem Ergebnis der Verkehrszählung begründet, kommt nicht die rechtliche Qualifikation eines Gutachtens zu.
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050207.X01Im RIS seit
18.05.2001