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L44004 Feuerwehr OberösterreichNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Selbst das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes beim Leiter der Feuerbeschaukommission berechtigt den Liegenschaftseigentümer nicht, ihm den Zutritt zu seinem Haus zu verwehren oder nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050155.X01Im RIS seit
20.03.1990