RS Vwgh 1990/3/20 87/05/0155

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Veröffentlicht am 20.03.1990
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Index

L44004 Feuerwehr Oberösterreich
L44104 Feuerpolizei Kehrordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
FPolO OÖ 1951 §4;
FPolO OÖ 1951 §78;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Selbst das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes beim Leiter der Feuerbeschaukommission berechtigt den Liegenschaftseigentümer nicht, ihm den Zutritt zu seinem Haus zu verwehren oder nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050155.X01

Im RIS seit

20.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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