Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art118 Abs3 Z4;Rechtssatz
Für den Ausbau eines Güterweges ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig, wenn sich dieser Güterweg in seiner Verkehrsbedeutung überwiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050207.X02Im RIS seit
18.05.2001