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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12 Abs3;Rechtssatz
Der Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Ablauf der begehrten Bewilligungsfrist während des Verfahrens vor dem VwGH) führt zur Gegenstandslosigkeit der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässigen Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020175.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009