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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §47 Abs1;Rechtssatz
Bekämpft der Besch im Einspruch den in der Strafverfügung ausgesprochenen Verfall (hier: einer Waffe), hat er sich lediglich gegen die über ihn verhängte Strafe gewendet. Ein gegen eine Strafverfügung nur wegen der Art der verhängten Strafe erhobener Einspruch ist aber als Berufung iSd § 49 Abs 2 VStG anzusehen (Hinweis E 16.2.1959, 1883/58, VwSlg 4881 A/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010047.X01Im RIS seit
21.03.1990