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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0190 1Stammrechtssatz
Gegen die Bestimmung des § 52 Z 10a StVO kann verstoßen werden (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047). Das Zeichen nach § 52 Z 10a StVO - "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" - zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Wird das in diesem Zeichen zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, handelt es sich hiebei iSd § 44a lit b VStG um die verletzte Verwaltungsvorschrift, wobei jedoch die zusätzliche Zitierung des § 99 Abs 3 lit a StVO, die in diesem Zusammenhang nur die Strafsanktionsnorm darstellt, nicht schadet (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020023.X03Im RIS seit
12.06.2001