RS Vwgh 1990/3/21 90/02/0023

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0190 1

Stammrechtssatz

Gegen die Bestimmung des § 52 Z 10a StVO kann verstoßen werden (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047). Das Zeichen nach § 52 Z 10a StVO - "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" - zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Wird das in diesem Zeichen zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, handelt es sich hiebei iSd § 44a lit b VStG um die verletzte Verwaltungsvorschrift, wobei jedoch die zusätzliche Zitierung des § 99 Abs 3 lit a StVO, die in diesem Zusammenhang nur die Strafsanktionsnorm darstellt, nicht schadet (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020023.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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