RS Vwgh 1990/3/21 89/02/0193

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §45 Abs1;
VStG §52;

Rechtssatz

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Verweigerung der Atemluftprobe an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit hat zur Folge, daß wegen dieser Verweigerung nur mehr im Wege der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann. Daraus folgt, daß die Berufungsbehörde, wenn sie meint, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe anders als die Erstbehörde begründen zu müssen, dies gem § 66 Abs 4 AVG auch tun kann, selbst wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Kfz auch nach Ort und Zeit konkretisiert im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Sie nimmt damit keine ihr verwehrte Auswechslung der Tat vor. Die Tat, nämlich das strafbare Verhalten, bleibt gleich, nur ein Begründungselement wird geändert.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020193.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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