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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Verweigerung der Atemluftprobe an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit hat zur Folge, daß wegen dieser Verweigerung nur mehr im Wege der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann. Daraus folgt, daß die Berufungsbehörde, wenn sie meint, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe anders als die Erstbehörde begründen zu müssen, dies gem § 66 Abs 4 AVG auch tun kann, selbst wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Kfz auch nach Ort und Zeit konkretisiert im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Sie nimmt damit keine ihr verwehrte Auswechslung der Tat vor. Die Tat, nämlich das strafbare Verhalten, bleibt gleich, nur ein Begründungselement wird geändert.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020193.X02Im RIS seit
12.06.2001