RS Vwgh 1990/3/21 89/02/0193

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO umfaßt die gem § 44a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführende "als erwiesen angenommene Tat" nicht Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens bzw Inbetriebnehmens sowie den Umstand, ob das Kfz gelenkt oder (lediglich auf dem Stand) in Betrieb genommen wurde; dies sind keine wesentlichen Tatbestandselemente, die in den Spruch aufgenommen werden müssen. Wann und wo die betreffende Person ein Kfz in Betrieb genommen oder gelenkt hat, muß sich vielmehr nur aus der Begründung ergeben, in der auszuführen ist, wieso die Verwaltungsstrafbehörde vom Vorliegen dieser Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe ausgeht, gegebenenfalls wieso trotz der Länge der seither verstrichenen Zeit noch im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen seien.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020193.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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