RS Vwgh 1990/3/21 89/02/0175

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §12;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte und die Aufhebung tragende Rechtsansicht vermag über das fortzusetzende Verfahren, insb für die Erlassung eines Ersatzbescheides hinaus keine Bindungswirkung zu entfalten. In einem anderen Verwaltungsverfahren über einen weiteren Antrag des Bf bestünde keine rechtliche Bindung der Beh. Die Beachtung einer vom VwGH geäußerten Rechtsansicht durch die Verwaltungsbehörden in anderen Fällen als solchen des § 63 Abs 1 VwGG ist rein tatsächlicher Natur.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020175.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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