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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §12;Rechtssatz
Eine in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte und die Aufhebung tragende Rechtsansicht vermag über das fortzusetzende Verfahren, insb für die Erlassung eines Ersatzbescheides hinaus keine Bindungswirkung zu entfalten. In einem anderen Verwaltungsverfahren über einen weiteren Antrag des Bf bestünde keine rechtliche Bindung der Beh. Die Beachtung einer vom VwGH geäußerten Rechtsansicht durch die Verwaltungsbehörden in anderen Fällen als solchen des § 63 Abs 1 VwGG ist rein tatsächlicher Natur.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020175.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009