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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung gem § 5 Abs 1 VStG, die durch die VStG-Nov 1987 anstelle der Beweisbedürftigkeit des Nichtverschuldens eingeführt wurde, ist es Aufgabe des Besch, initiativ zu werden und von sich aus ein für die Glaubhaftmachung ausreichendes Vorbringen zu erstatten und
hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020212.X02Im RIS seit
12.06.2001