RS Vwgh 1990/3/21 89/02/0212

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung gem § 5 Abs 1 VStG, die durch die VStG-Nov 1987 anstelle der Beweisbedürftigkeit des Nichtverschuldens eingeführt wurde, ist es Aufgabe des Besch, initiativ zu werden und von sich aus ein für die Glaubhaftmachung ausreichendes Vorbringen zu erstatten und

hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020212.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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