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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 12 lit b StbG enthält keine Regelung über die Erteilung einer Auflage. Eine Auflage müßte nach herrschender Auffassung Bestandteil des Spruches des Bescheides sein und dürfte nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010057.X01Im RIS seit
11.07.2001