RS Vwgh 1990/3/21 89/01/0057

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §59 Abs1;
StbG 1985 §12 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 12 lit b StbG enthält keine Regelung über die Erteilung einer Auflage. Eine Auflage müßte nach herrschender Auffassung Bestandteil des Spruches des Bescheides sein und dürfte nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010057.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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