RS Vwgh 1990/3/22 90/06/0032

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Veröffentlicht am 22.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).

Schlagworte

SachverhaltsermittlungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060032.X01

Im RIS seit

22.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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