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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, und in der Folge auch die Aufsichtsbehörde selbst und die Gerichtshöfe des öff Rechts sind an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden, gleichbleibende Sachlage und Rechtslage vorausgesetzt (Hinweis E 28.11.1989, 86/05/0177). Das gilt selbst dann, wenn die dem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid zugrunde liegende und überbundene Rechtsauffassung mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht (Hinweis E 17.5.1988, 88/05/0002).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060031.X01Im RIS seit
11.07.2001