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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.
Schlagworte
Einfluß auf die Sachentscheidung Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080035.X03Im RIS seit
27.03.1990