RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0156

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Infolge Untrennbarkeit eines die Betriebsanlage betreffenden Ausspruches gem § 79 GewO 1973 gibt es keine Teilrechtskraft gegenüber einem von mehreren Konsensinhabern.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040156.X03

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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