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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn in § 21 Abs 2 lit c NÖ FlVfLG 1975 bei Anführung der Geldausgleichungen (auch) auf § 20 NÖ FlVfLG 1975 Bezug genommen wird, erhält die zuletzt genannte Regelung hiedurch keinen anderen Inhalt. Das bedeutet, daß der Angleichungsfaktor vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes nur anläßlich der - im Zusammenlegungsverfahren lediglich unter gewissen Voraussetzungen zu treffenden - Anordnung der vorläufigen Übernahme zu bestimmen und zudem in der Folge bei gegebenem Anlaß - vor, mit oder nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes - neu festzusetzen ist; daraus und aus der Vorschrift, daß die Festlegung BESCHEIDMÄSSIG - also mit einem eigenen, diesem Zweck dienenden Bescheid - zu erfolgen hat, ergibt sich, daß eine Neubestimmung des Angleichungsfaktors mit dem Zusammenlegungsplan einen von diesem trennbaren, vom BESCHEID (Zusammenlegungsplan) (§ 21 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975) unterschiedenen bescheidmäßigen Abspruch darstellt, der mit dem Zusammenlegungsplan auch nicht etwa aus anderen Gründen unlösbar verbunden ist.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070072.X01Im RIS seit
27.03.1990