RS Vwgh 1990/3/27 86/07/0072

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §20;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs2 litc;

Rechtssatz

Wenn in § 21 Abs 2 lit c NÖ FlVfLG 1975 bei Anführung der Geldausgleichungen (auch) auf § 20 NÖ FlVfLG 1975 Bezug genommen wird, erhält die zuletzt genannte Regelung hiedurch keinen anderen Inhalt. Das bedeutet, daß der Angleichungsfaktor vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes nur anläßlich der - im Zusammenlegungsverfahren lediglich unter gewissen Voraussetzungen zu treffenden - Anordnung der vorläufigen Übernahme zu bestimmen und zudem in der Folge bei gegebenem Anlaß - vor, mit oder nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes - neu festzusetzen ist; daraus und aus der Vorschrift, daß die Festlegung BESCHEIDMÄSSIG - also mit einem eigenen, diesem Zweck dienenden Bescheid - zu erfolgen hat, ergibt sich, daß eine Neubestimmung des Angleichungsfaktors mit dem Zusammenlegungsplan einen von diesem trennbaren, vom BESCHEID (Zusammenlegungsplan) (§ 21 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975) unterschiedenen bescheidmäßigen Abspruch darstellt, der mit dem Zusammenlegungsplan auch nicht etwa aus anderen Gründen unlösbar verbunden ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070072.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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