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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Wurde im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eine Auflage des Inhaltes - " Werden in der Spritzlackieranlage Spritzlackierarbeiten in einem anderen Spritzverfahren als dem derzeit vorgesehenen elektrostatischen Spritzverfahren durchgeführt, so ist in die Abluftleitung der Spritzlackieranlage eine Aktivkohlefilteranlage einzubauen. Diese Aktivkohlefilteranlage muß für den Durchsatz der abgesaugten Luftmengen ausreichend dimensioniert sein. Die Aktivkohleabsorption muß so wirksam sein, daß im Reingasstrom ein Lösungsmittelgehalt von 100 mg nicht überschritten wird " - vorgeschrieben und wurde im angefochtenen Bescheid als normatives Gebot lediglich der letzte Satz dieser Auflage angeführt, der aber nach dem vorangeführten vollständigen Wortlaut der Auflage durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des ersten Satzes dieser Auflage bedingt wird, so ergibt sich - abgesehen von der entgegen § 44 a lit b VStG fehlenden spruchgemäßen Anführung dieses Normenteiles -
ungeachtet der Bestimmung des § 44 a lit a VStG aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht, daß diese für die Geltung der Anordnung des letzten Satzes notwendige Bedingung eingetreten wäre.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040119.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014