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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §110 Abs1;Rechtssatz
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird und andererseits Ersatz für Stempelgebühren im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 Abs. 1 ASVG nicht zugesprochen werden kann.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080237.X07Im RIS seit
20.11.2001