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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter § 74 Abs 1 GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987040091.X07Im RIS seit
11.07.2001