TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/2 2005/18/0605

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I H I A E K in W, geboren am 30. September 1968, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. September 2005, Zl. SD 725/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. September 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 1998 in Österreich befinde und zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erhalten habe. Da er jedoch keinen Studienerfolg nachweisen habe können und über den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel zu täuschen versucht habe, sei er mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 16. Oktober 2002 rechtskräftig ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht ausgereist, sondern habe seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Am 8. Jänner 2003 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 13. Jänner 2003 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt.

Am 14. Februar 2003 habe die "Gattin" des Beschwerdeführers angegeben, sie hätte den Beschwerdeführer über einen Scheinehevermittler kennen gelernt und gegen Bezahlung von EUR 6.000,-- in die Eheschließung eingewilligt. Vor der Ehe wären ihr EUR 1.000,-- als Anzahlung gegeben worden, die restlichen EUR 5.000,-- hätte sie nicht erhalten. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer wäre nur zum Zweck seiner Aufenthaltsgenehmigung geschlossen worden, sie wäre noch nie in der Wohnung ihres "Gatten" gewesen und er noch nie bei ihr, die Ehe wäre auch nie vollzogen worden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 18. Mai 2004 sei die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden worden.

Die Erstbehörde habe zu Recht festgestellt, dass der in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierte Sachverhalt gegeben sei, woran auch das Berufungsvorbringen nichts ändere. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, das Versprechen von EUR 6.000,-- wäre keineswegs rechtswidrig, sondern entspräche den Bestimmungen über die Morgengabe nach § 1232 ABGB und er habe eine Scheinehe nicht notwendig gehabt, da er zum Zeitpunkt der Eheschließung einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und dass sich aus der Einvernahme der "Gattin" bei der Staatsanwaltschaft Wien zwecks Prüfung der Erhebung einer Nichtigkeitsklage keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer Scheinehe ergeben hätten, sei ihm entgegen zu halten:

Zunächst sei die "Gattin" von der Staatsanwaltschaft Wien zum Vorliegen einer Scheinehe nicht einvernommen worden. Angesichts der rechtskräftigen Ausweisung sei das Eingehen einer Scheinehe der (beinahe) einzige Weg, den weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die detaillierten und ausführlichen Angaben der "Gattin" seien nachvollziehbar, schlüssig und stünden mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung. Die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers, seine "Gattin" hätte ihn durch die Aussage so weit unter Druck zu setzen versucht, um von ihm Unterhaltszahlungen zu erhalten, erschienen wenig schlüssig, da die Ehegattin diese Angaben bereits fünf Wochen nach der Eheschließung gemacht habe und während einer aufrechten Ehe ohnehin ein Unterhaltsanspruch bestehe. Überdies sei bei der einvernehmlichen Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichtet worden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2004 die Scheidungsklage gerichtsanhängig gemacht hätte, da er zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden gewesen sei. Laut Auskunft des Bezirksgerichts sei die Scheidungsklage bereits am 3. Mai 2004 eingebracht worden und sei am 16. Juni 2004 in diesem Scheidungsverfahren Ruhen des Verfahrens eingetreten.

Der Hinweis auf die "Morgengabe" sei nicht glaubhaft, da eine solche ein Geschenk sei, welches der Mann seiner Gattin am ersten Morgen zu geben verspreche. Der von der "Gattin" angesprochene Geldbetrag sei jedoch nicht vom Beschwerdeführer versprochen, sondern mit dem Ehevermittler auf Forderung der "Gattin" vereinbart und teilweise bereits vor der Eheschließung bezahlt worden. Es handle sich hierbei um eine Schutzbehauptung, um dem drohenden Aufenthaltsverbot zu entgehen.

Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich durch die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin den Aufenthaltsstatus nicht verbessert, erweise sich auf Grund der obigen Ausführungen als tatsachenwidrig.

Angesichts dieser Umstände gelangte die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei und er vielmehr eine Scheinehe gegen Leistung eines Vermögensvorteils geschlossen habe, um solcherart seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben.

Der Beschwerdeführer sei geschieden, Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Zweifelsfrei sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und zur Legalisierung dieses Aufenthaltes eine Scheinehe gegen Leistung eines Vermögensvorteils schließe. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung derart erheblich, dass kein Zweifel bestehen könne, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der dargestellten Umstände auf keine gewichtige Integration in Österreich verweisen könne. Auch angesichts des Mangels familiärer Bindungen zum Bundesgebiet sei das ihm insgesamt zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet kaum ausgeprägt. Dem stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelangte die belangte Behörde zu der Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an einem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinne des § 37 Abs. 2 leg. cit. als zulässig. Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben.

Mangels besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes führt die belangte Behörde aus, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits und unter Bedachtnahme auf die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers andererseits gerechtfertigt sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme seiner geschiedenen Gattin vom 14. Februar 2003 erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens am 24. Mai 2005 übermittelt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe keinen Grund für die Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage gesehen, offensichtlich habe seine geschiedene Gattin im Rahmen dieses Verfahrens die am 14. Februar 2003 objektiv unrichtig gemachten Angaben widerrufen. Da die belangte Behörde trotz Vorhaltes durch den Beschwerdeführer die geschiedene Gattin nicht nochmals zu den angeblichen Widersprüchen befragt habe und den Angaben der geschiedenen Gattin im Sinne einer vorwegnehmenden Beweiswürdigung gefolgt sei, belaste sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - zutreffend ausführt, wurde die "Gattin" von der Staatsanwaltschaft Wien zum Vorliegen einer Scheinehe gar nicht vernommen. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0072). Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte angeblich vorliegende Widersprüche durch eine neuerliche Befragung der "Ehegattin" aufklären müssen, geht somit ins Leere, weil keine widersprüchlichen Aussagen der geschiedenen Gattin vorliegen.

Eine allfällige, im erstinstanzlichen Verfahren vorgekommene Verletzung des Parteiengehörs wäre überdies durch die im Berufungsverfahren gegebene Möglichkeit der Stellungnahme vom 24. Mai 2005 saniert worden.

Das weitere Vorbringen, dass "Geschenke anlässlich der Ehescheidung" (gemeint wohl: Eheschließung) auch bereits vor der Hochzeit geleistet werden könnten, ist nicht geeignet, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Geldleistung auf Forderung der "Gattin" mit dem Ehevermittler vereinbart worden sei, zu widerlegen.

Wenn die belangte Behörde daher zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen habe, ohne mit ihr ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt seien, so begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.

2.2. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor einigen Jahren eine Existenz in Österreich aufgebaut und betreibe ein Kuvertierungsgewerbe, sei krankenversichert und sozial integriert, habe seine "Bande" zu seiner früheren Heimat Ägypten bereits vor geraumer Zeit abgebrochen und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes wäre einer Existenzvernichtung gleichzusetzen, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen bezüglich des Betriebes eines Kuvertierungsgewerbes, der drohenden Existenzvernichtung und des Abbruchs der Beziehungen zur früheren Heimat dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot widerspricht (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Die belangte Behörde hat bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und keine Sorgepflichten oder sonstigen familiären Bindungen zum Bundesgebiet aktenkundig sind. Zutreffend ist die belangte Behörde auf Grund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen, zu Recht hat sie jedoch auch darauf verwiesen, dass seine - mangels familiärer Bindungen im Inland nicht sehr ausgeprägten - Interessen zusätzlich dadurch relativiert werden, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf eine missbräuchlich eingegangene Ehe berufen hat. Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch das Eingehen einer Scheinehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt hat.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten besondere Umstände, die eine solche Ermessensübung geboten hätten.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180605.X00

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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