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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76 Abs2;Rechtssatz
Der Sinn des § 76 Abs 2 ASVG liegt darin, die Risikogemeinschaft der Versicherten durch die Möglichkeit der Selbstversicherung nicht mit allen schlechten Risken zu belasten und doch jene wirtschaftlich Minderbemittelten zu begünstigen, die noch nicht in den Genuß der Sozialhilfe kommen. Demnach soll die Leistungsunfähigkeit dessen nicht mehr in Betracht gezogen werden, dem nicht einmal die Selbstversicherung auf der niedrigsten zulässigen Stufe aus eigenen Kräften und Mitteln zuzumuten ist, weil ihm öffentliche Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (wenn sie auch nicht in der Gewährung von Krankenhilfe besteht: Hinweis E 16.1.1986, 84/08/0226) gewährt werden muß (Hinweis VfGH E 5.10.1983, VfSlg 9809).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080216.X04Im RIS seit
01.02.2002