RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0244

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes - erforderlichenfalls - im § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung des in § 77 Abs 1 GewO 1973 angeführten Schutzzweckes notwendig ist (Hinweis E 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040244.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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