RS Vwgh 1990/3/27 86/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
MRK Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0025 E 4. April 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Dass die sachkundigen Mitglieder der Agrarsenate - die Zusammensetzung dieser Behörden ist wiederholt als unbedenklich festgestellt worden (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0165) - Zusammenlegungsverfahren gutachtliche Stellungnahmen abgeben können, ergibt sich aus ihrer fachlichen Qualifikation. Da ihre spezifische Befähigung bei den Beurteilungen, die sie anstellen, stets wirksam werden kann, wird jene mit der sachkundigen Äußerung lediglich in einer differenzierten Weise offenkundig.

Schlagworte

Sachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070028.X03

Im RIS seit

27.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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