RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0230

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar und kann nicht als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG angesehen werden (Hinweis E 8.11.1989, 89/01/0311).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110230.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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