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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Es kommt im sachlichen Anwendungsbereich des § 31 Abs 3 WRG hins des Auftrages und der Anordnung der ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN nicht darauf an, ob die Gefahr einer Gewässerverunreinigung von einer ANLAGE bzw deren Betrieb ausgeht. Es ist vielmehr entscheidend, daß die von der Wasserrechtsbehörde aufzutragenden oder unmittelbar anzuordnenden Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung geboten sind. Allein dieser, aus den Abs 1 bis 3 des § 31 WRG in ihrem Zusammenhalt ableitbare normative Gesichtspunkt einer spezifischen Gefahrenabwehr ist maßgebend für die Frage, welche Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs 3 WRG einzuschreiten hat (Hinweis E 15.3.1974, 1360/73, VwSlg 8575 A/1974). Weder der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit i noch der des § 99 Abs 1 lit c WRG haben den Auftrag oder die Anordnung von zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zum Gegenstand. Zur Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG war in erster Instanz im Grunde des 98 Abs 1 zweiter Satz WRG die Bezirkshauptmannschaft zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070165.X01Im RIS seit
12.11.2001