RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0226

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1796/74 E 13. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können (Hinweis auf RS 2 E 16.9.1970, 1211/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040226.X04

Im RIS seit

27.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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