RS Vwgh 1990/3/27 88/08/0237

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn10;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8 Z7;

Rechtssatz

Aus der Aufgliederung der verschiedenen Bestandteile des "Verdienstes" im Abschn X Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe folgt unzweifelhaft, daß unter dem Arbeitslohn (in der Form des Zeitlohnes), sofern keine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung besteht, nur das auf der Basis der Stundenlöhne nach Abschn IX iVm Anh III Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe errechnete wöchentliche Entgelt für die innerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit erbrachte Arbeit zu verstehen ist und demnach nach Abschn VIII Z 7 Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe geleistete Vergütungen für außerhalb der Normalarbeitszeit zurückgelegte Wegzeiten nicht als Arbeitslohn iSd Abschn X Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe zu werten sind, auch wenn für sie nach der Berechnungsvorschrift der Abschn VIII Z 7 Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge gebührt.

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080237.X04

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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