Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Aus der Aufgliederung der verschiedenen Bestandteile des "Verdienstes" im Abschn X Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe folgt unzweifelhaft, daß unter dem Arbeitslohn (in der Form des Zeitlohnes), sofern keine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung besteht, nur das auf der Basis der Stundenlöhne nach Abschn IX iVm Anh III Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe errechnete wöchentliche Entgelt für die innerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit erbrachte Arbeit zu verstehen ist und demnach nach Abschn VIII Z 7 Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe geleistete Vergütungen für außerhalb der Normalarbeitszeit zurückgelegte Wegzeiten nicht als Arbeitslohn iSd Abschn X Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe zu werten sind, auch wenn für sie nach der Berechnungsvorschrift der Abschn VIII Z 7 Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge gebührt.
Schlagworte
Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080237.X04Im RIS seit
20.11.2001