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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 2 (hier: ohne Zusatz innerhalb der Anführungszeichen)Stammrechtssatz
Der Nachbar kann nur insoweit in seinen Rechten verletzt worden sein, als er durch seine - hier auf Lärm und Erschütterung bezogenen - Einwendungen gem § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteienrechte begründet hat.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987040091.X02Im RIS seit
11.07.2001