RS Vwgh 1990/3/27 87/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 2 (hier: ohne Zusatz innerhalb der Anführungszeichen)

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann nur insoweit in seinen Rechten verletzt worden sein, als er durch seine - hier auf Lärm und Erschütterung bezogenen - Einwendungen gem § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteienrechte begründet hat.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040091.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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