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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0069 E 18. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Eine Einwendung muss, um auf Grund des § 356 Abs 3 GewO 1973 zu bewirken, dass ein Nachbar Parteistellung erlangt, auf einen oder mehrere der Tatbestände des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg cit, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis auf E vom 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979, E vom 10. Juli 1984, 84/04/0024). Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt im Rahmen dieser Einwendung als Nachbar Parteistellung. In Ansehung der betreffenden subjektiven Rechte der Nachbarn, nämlich iSd § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg cit nicht gefährdet oder - jenseits der Zumutbarkeitsgrenzen (§ 77 Abs 1 und 2) - nicht belästigt, nicht beeinträchtigt oder nachteilig betroffen zu sein, hat die Behörde die Genehmigungsfähigkeit des Projektes oder deren Herstellbarkeit durch Vorschreibung von Auflagen iSd § 77 Abs 1 leg cit - unbeschadet der Verpflichtung der Parteien, zur Ermittlung des Maßgebenden Sachverhaltes beizutragen - von Amts wegen zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040215.X01Im RIS seit
19.04.2001