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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M A, geboren am 20. Februar 1982, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10. Juni 2008, Zl. E1/98.826/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juni 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines erstmaligen Antrages vom 29. Juni 2001 zunächst Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums erhalten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 habe ihm die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) mitgeteilt, dass er beim nächsten Verlängerungsantrag den erforderlichen Studienerfolg nachzuweisen hätte, andernfalls er mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen hätte.
Dem nächsten Verlängerungsantrag vom 15. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer seine am 12. Mai 2003 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zugrunde gelegt. Da eine Scheinehe zunächst nicht erweislich gewesen sei, sei ihm eine Niederlassungsbewilligung bis 24. November 2004 erteilt worden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. März 2008 sei diese Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass die Ehe lediglich geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer einen unbeschränkten Aufenthaltstitel, die österreichische Staatsbürgerschaft oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, und keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt gewesen sei.
Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu einer Tante und deren Gatten, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung einer Niederlassungsbewilligung und des Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt eine Scheinehe schließe. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei. Wenn er geltend mache, die Eheschließung läge fünf Jahre zurück und er hätte sich seither wohlverhalten, so ändere dies daran nichts.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen, die sich jedoch als gering erweise, habe sich dieser Aufenthalt doch zunächst auf Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, das er jedoch nie wirklich angetreten habe, und in weiterer Folge auf die genannte Scheinehe gestützt. Letzteres gelte auch für jegliche von ihm ausgeübte unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse. Im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Ehe müssten diese Beschäftigungsverhältnisse als unrechtmäßig erscheinen. Auch die sonstigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers erwiesen sich als keinesfalls schwerwiegend, wobei zu bedenken sei, dass er längst volljährig sei. Das ihm insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erweise sich daher als kaum ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei dieses mit zehn Jahren zu befristen gewesen. Vor Ablauf dieser Frist könne nämlich nicht erwartet werden, dass im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers und seine aktenkundige Lebenssituation die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinem Verlängerungsantrag vom 15. Oktober 2003 die von ihm am 12. Mai 2003 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe zugrunde gelegt habe und diese Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. März 2008 rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei, weil die Ehe lediglich geschlossen worden sei, um ihm einen unbeschränkten Aufenthaltstitel, die österreichische Staatsbürgerschaft oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, und keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt gewesen sei, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand erfüllt sei (zur Bindungswirkung des genannten Urteiles vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2006/18/0470, mwN), und deren weitere Beurteilung, dass auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei (vgl. auch dazu dieses Erkenntnis), keinen Bedenken. Entgegen der Beschwerdeansicht hat der Umstand, dass diese Eheschließung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides länger als fünf Jahre zurücklag, keine entscheidungswesentliche Bedeutung, zumal - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0228, ausgeführt hat - die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich zwar als in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt, er führt jedoch im Rahmen der Beschwerdegründe nicht aus, welche allenfalls bisher von der belangten Behörde nicht berücksichtigten persönlichen Interessen in die Abwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG noch hätten einbezogen werden müssen, und bestreitet vor allem auch nicht, dass er ledig ist, keine Sorgepflichten aufweist und in Österreich familiäre Bindungen lediglich zu einer Tante und deren Gatten hat, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Im Hinblick darauf ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe keine (ausreichenden) Sachverhaltsermittlungen durchgeführt und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, nicht zielführend, mangelt es doch in der Beschwerde an der Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels. Es genügt daher, auf die insoweit zutreffende Beurteilung der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
3. Was die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 Abs. 1 FPG anlangt, so zeigt sie keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Von daher ist der Beschwerdevorwurf, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auch insoweit in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, nicht zielführend. In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
4. Auch kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch weder aus dem Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
5. Schließlich erweist sich auch der Beschwerdevorwurf, dass der angefochtene Bescheid im Sinn des § 60 AVG nur mangelhaft begründet sei, als nicht berechtigt.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180592.X00Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009