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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §29;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2809/77 E 24. Mai 1978 VwSlg 9566 A/1978 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 31 GewO 1973 - wonach einfache Teiltätigkeiten von Handwerkern oder gebundenen Gewerben, deren ordnungsgemäßen Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten sind - , die sowohl ihrem normativen Inhalt nach als auch ihrer systematischen Einordnung im Abschnitt 6 des I. Hauptstückes der GewO 1973 entsprechend eine Aussage über den Umfang der Gewerbeberechtigung trifft, ist zu den "einschlägigen" Rechtsvorschriften iSd § 29 GewO 1973 zu zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040148.X01Im RIS seit
27.03.1990