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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Von einem Offenhalten des in Rede stehenden Würstelstandes kann - wie der Bf zu Recht dartut - nur dann die Rede sein, wenn potentiellen Kunden die Möglichkeit geboten ist, zwecks Erwerb der dort angebotenen Waren mit dem im Würstelstand tätigen Personal in Kontakt zu treten. Um dies zu unterbinden, reicht es durchaus, wenn die Verbindung zwischen dem Personal des Würstelstandes und allfälligen Kauflustigen, etwa durch geschlossene Schiebefenster, unterbunden ist. Die bel Beh
verkannte daher die Rechtslage, wenn sie meinte, das Offenhalten des Würstelstandes könne nur daran beurteilt werden, ob der Laden heruntergelassen ist oder noch offensteht und sie sich deshalb mit dem Vorbringen des Bf im Verwaltungsstrafverfahren, es seien nach 2.00 Uhr die in Glas ausgeführten Schiebefenster geschlossen gewesen, nicht weiter auseinandersetzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040214.X01Im RIS seit
27.03.1990