Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Eine Änderung liegt in jedem Abweichen vom konsensgemäßen Zustand, also von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides alle für die Genehmigungsfähigkeit bedeutsamen Elemente der Betriebsanlage, also auch etwaige Maschinen und Einrichtungen, die geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen, im einzelnen genannt sind. Denn
Gegenstand der Genehmigung ist nicht der Typus einer Betriebsanlage, sondern die konkrete Betriebsanlage. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Bf kann daher aus der im Genehmigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27.7.1987 genannten Widmung der in Rede stehenden Betriebsanlage für den Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses nicht auf die Genehmigung auch
der Aufstellung eines Billardtisches geschlossen werden. Da in der eingangs wiedergegebenen Betriebsbeschreibung dieses Genehmigungsbescheides ein Billardtisch nicht genannt ist, ist die Aufstellung eines solchen von diesem Genehmigungsbescheid nicht umfaßt und stellt diese eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040223.X03Im RIS seit
11.07.2001