RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0223

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung liegt in jedem Abweichen vom konsensgemäßen Zustand, also von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides alle für die Genehmigungsfähigkeit bedeutsamen Elemente der Betriebsanlage, also auch etwaige Maschinen und Einrichtungen, die geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen, im einzelnen genannt sind. Denn

Gegenstand der Genehmigung ist nicht der Typus einer Betriebsanlage, sondern die konkrete Betriebsanlage. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Bf kann daher aus der im Genehmigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27.7.1987 genannten Widmung der in Rede stehenden Betriebsanlage für den Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses nicht auf die Genehmigung auch

der Aufstellung eines Billardtisches geschlossen werden. Da in der eingangs wiedergegebenen Betriebsbeschreibung dieses Genehmigungsbescheides ein Billardtisch nicht genannt ist, ist die Aufstellung eines solchen von diesem Genehmigungsbescheid nicht umfaßt und stellt diese eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040223.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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