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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gem § 58 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110030.X02Im RIS seit
27.03.1990