RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0030

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;
VwGG §59 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gem § 58 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110030.X02

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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