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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
ABGB §511;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0265Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerden
1.) der M S A in Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Heinz Ager, Rechtsanwälte in 5061 Elsbethen, Gemeindeweg 12, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. September 2007, Zl. 20301-S/29417/20-2007, betreffend Sozialhilfe, und 2.) der M L A in Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Heinz Ager, Rechtsanwälte in 5061 Elsbethen, Gemeindeweg 12, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2007, Zl. 20301-S/30200/7-2007, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. September 2007 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 7. Mai 1985 zur Finanzierung der Pflegeheimgebühren gewährte Sozialhilfe per 31. Juli 2004 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in einer näher bezeichneten Pflegeeinrichtung untergebrachte erstbeschwerdeführende Partei habe 2004 von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich eine Pension von netto EUR 260,85, sowie Pflegegeld der Stufe 4 bezogen. Weiters sei die erstbeschwerdeführende Partei jedoch - wie erst in der Folge bekannt geworden sei - zu einem Achtel Miteigentümerin eines näher beschriebenen Liegenschaftsvermögens. Ihr Anteil sei mit einer fideikommissarischen Substitution belastet. Mit Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2006 sei ermittelt worden, welcher Ertrag aus der Bewirtschaftung dieses Liegenschaftsvermögens erzielt werde bzw. erzielt werden könnte. Dem Gutachten zufolge betrage die Grundfläche ca. 120 ha, ein Achtelanteil davon mache 13,1 ha Wald und 1,88 ha Nutzfläche aus. Bei einem möglichen Kahlschlag von einem Drittel des anteiligen Waldes (13 ha) lasse sich eine maximale Ertragsmöglichkeit von EUR 44.000,-- erzielen.
Die erstbeschwerdeführende Partei habe zwar vorgebracht, dass ein solcher Kahlschlag ihres Erachtens den Bestimmungen des Forstgesetzes nicht entsprechen dürfte, es sei aber ein entsprechender Antrag auf Fällungsbewilligung, durch den die forstrechtliche Zulässigkeit einer solchen Schlägerung geklärt werden könnte, bei der Forstbehörde bis dato nicht eingebracht worden. Die erstbeschwerdeführende Partei sei jedenfalls legitimiert, einen entsprechenden Antrag bei der Forstbehörde zu stellen.
Aus dem mit den übrigen Miteigentümern abgeschlossenen Verwaltungsvertrag, mit dem eine Verwalterin bestellt worden sei, gehe hervor, dass ein jährlicher Einschlag von mehr als 550 fm Rundholz der Zustimmung von fünf Achtel der Anteilseigner bedürfe. Es sei aber nicht behauptet worden, dass einer ertragreicheren Bewirtschaftung nicht zugestimmt würde, obwohl die erstbeschwerdeführende Partei im Pflegeheim untergebracht sei und daher entsprechende Mittel benötige. Die Behörde gehe daher davon aus, dass "mit dem Fällungsantrag" eine Einkunftsquelle realisiert werden könne, ohne dass hiefür ein größerer Aufwand getätigt werden müsse. Die erstbeschwerdeführende Partei sei daher in der Lage, ihren Lebensbedarf aus eigenem zu sichern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/10/0264 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2007 wurde der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Sozialhilfe durch Übernahme der Restkosten ihrer Unterbringung in einem näher bezeichneten Heim abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zweitbeschwerdeführende Partei beziehe eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt von monatlich netto EUR 316,--, Pflegegeld der Stufe 4 sowie eine Pension des BVA-Pensionsservice von netto EUR 1.158,56. Weiters sei sie zu einem Achtel Miteigentümerin eines näher beschriebenen Liegenschaftsvermögens. Ihr Anteil sei mit einer fideikommissarischen Substitution belastet. Mit Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2006 sei erhoben worden, welcher Ertrag aus der Bewirtschaftung des Liegenschaftsvermögens erzielt werde bzw. erzielt werden könnte. Diesem Gutachten zufolge betrage die Gesamtfläche des Liegenschaftsvermögens ca. 120 ha, ein Achtelanteil davon mache 13,1 ha Wald und 1,88 ha Nutzfläche aus. Ein Kahlschlag von einem Drittel des anteiligen Waldes führe zu einer maximalen Ertragsmöglichkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei von EUR 44.000,--.
Die zweitbeschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass ihres Erachtens ein solcher Kahlschlag den Bestimmungen des Forstgesetzes nicht entsprechen dürfte, ein Antrag auf Fällungsbewilligung, durch den die forstrechtliche Zulässigkeit der Schlägerung geklärt werden könnte, sei bei der Forstbehörde jedoch bis dato nicht gestellt worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei allerdings legitimiert, bei der Forstbehörde einen solchen Antrag zu stellen.
Aus dem mit den übrigen Miteigentümern abgeschlossenen Verwaltungsvertrag gehe hervor, dass für das gemeinschaftliche Liegenschaftsvermögen eine Verwalterin bestellt worden sei und dass ein jährlicher Einschlag von mehr als 550 fm Rundholz der Zustimmung von fünf Achtel der Anteilseigner bedürfe. Dass einer ertragreicheren Bewirtschaftung jedoch nicht zugestimmt würde, obwohl die zweitbeschwerdeführende Partei in einem Pflegeheim untergebracht sei und daher entsprechende Mittel benötige, sei nicht behauptet worden. Die Behörde gehe daher davon aus, dass "mit dem Fällungsantrag" eine Einkunftsquelle realisiert werden könne, ohne dass hiefür ein größerer Aufwand getätigt werden müsse. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei daher in der Lage, ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu decken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/10/0265 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
III.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg SHG) hat ein Hilfe Suchender, der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Die Hilfe ist gemäß § 8 Abs. 1 Sbg SHG nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfe Suchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
Den angefochtenen Bescheiden liegt jeweils die Auffassung zu Grunde, den beschwerdeführenden Parteien stehe aus ihren - mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten - Miteigentumsanteilen an einem Liegenschaftsvermögen das Recht auf (anteilsmäßig) vollen Ertrag zu, wobei ein Kahlschlag von einem Drittel des anteiligen Waldes einen Erlös von EUR 44.000,-
erbrächte. Insoweit stehe den beschwerdeführenden Parteien daher eine Einkunftsquelle zur Verfügung, aus der die Kosten ihrer Heimunterbringung gedeckt werden können.
Die beschwerdeführenden Parteien wenden dagegen - im Wesentlichen gleich lautend - ein, die belangte Behörde habe verkannt, dass sie als Miteigentümer nicht das Recht hätten, einen bestimmten Anteil an der gemeinsamen Sache nach Belieben zu verwenden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ohne Benutzungsregelung kein Recht auf eine bestimmte Waldfläche. Sie könnten auch nicht irgendwelche Flächen der gemeinschaftlichen Sache vermieten oder verpachten. Selbstverständlich sei es ihnen daher auch verwehrt, ein Achtel oder auch nur ein Vierundzwanzigstel des Waldes zu schlägern. Als Minderheitseigentümer könnten sie die übrigen Miteigentümer "so oder so" auch nicht dazu zwingen, einen Kahlschlag an einem Vierundzwanzigstel des Waldes vorzunehmen. Die ordentliche Verwaltung stehe der Mehrheit zu, daran könnten die beschwerdeführenden Parteien nichts ändern. Als Vorerben seien sie auch zur Einbringung einer Teilungsklage nicht befugt. Schließlich müsse die Erteilung einer Fällungsbewilligung vom Waldeigentümer bzw. vom bestellten Verwalter beantragt werden. Ein Fällungsantrag der beschwerdeführenden Parteien würde zurückgewiesen werden. Letztlich könnte der von der belangten Behörde geforderte Kahlschlag auch lediglich zu einem einmaligen Erlös führen, ein laufendes Einkommen könnte so nicht erzielt werden. Die laufende Nutzung des Waldes führe - wie im Verfahren dargelegt - zu einem durchschnittlichen steuerlichen Gewinn von lediglich EUR 900,-- pro Jahr. Dies hätte dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt werden müssen. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich aus den Liegenschaftsrechten der beschwerdeführenden Parteien kein Einkommen im Sinne der §§ 6 und 8 Sbg SHG erzielen lasse.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht unbestritten fest, dass die beschwerdeführenden Parteien jeweils zu einem Achtel Miteigentümer an dem im Rede stehenden Liegenschaftsvermögen mit einer Gesamtgrundfläche von 120,9 ha, davon 105,5 ha Wald, sind, und weiters, dass ihre Anteile jeweils mit einer fideikommissarischen Substitution zu Gunsten mehrerer Personen belastet sind.
Gemäß § 608 ABGB kann der Erblasser seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tod, oder in anderen bestimmten Fällen, einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideikommissarische Substitution genannt.
Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben gemäß § 613 ABGB das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Nutznießers zu.
Der Fruchtnießer hat gemäß § 511 ABGB ein Recht auf vollen, sowohl gewöhnlich als ungewöhnlichen Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung enthaltene reine Ausbeute von Bergwerksanteilen und das forstmäßig geschlagene Holz.
Was als "forstmäßig geschlagenes Holz" anzusehen ist, hängt von mehreren, in der Regel sachverständig zu beurteilenden Umständen ab (vgl. den Beschluss des OGH vom 24. Februar 1998, 1 Ob 302/87m, und die dort zitierte Judikatur und Literatur): Das Holz muss nach forsttechnischen Grundsätzen als hiebreif anzusprechen sein, d.h. es muss ein der Umtriebszeit entsprechendes Alter erreicht haben, das Holz muss nach forstbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen schlagbar sein und der Schlägerung des Holzes dürfen keine forstrechtlichen Bestimmungen (forstliche Raumplanung, Erhaltung des Waldes, mangelnde Schlägerungsbewilligung etc.) entgegenstehen.
Die belangte Behörde ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens der Auffassung, die beschwerdeführenden Parteien könnten - als dem Fruchtnießer gleichgestellte Vorerben - in Form des Kahlschlages eines Drittels des ihnen anteilig gehörenden Waldes aus forstmäßig geschlagenem Holz einen Erlös in Höhe von jeweils EUR 44.000,-- erzielen.
Umstände, denen zufolge das ihnen aus ihrem jeweiligen Eigentumsanteilen zustehende "forstmäßig geschlagene Holz" bzw. der daraus erzielbare Erlös ein geringeres Ausmaß aufweise, haben die beschwerdeführenden Parteien weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht. Sie haben sich vielmehr auf das Vorbringen beschränkt, die erwähnten Liegenschaften stünden im Miteigentum und es stehe ihnen als bloßen Minderheitseigentümern - mangels entsprechender Benutzungsregelungen - nicht das Recht zu, auf einzelnen Waldflächen der gemeinschaftlichen Liegenschaften Fällungen vorzunehmen. Sie könnten die Mehrheitseigentümer auch nicht dazu zwingen, entsprechende Fällungen vorzunehmen, und sie könnten im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde insbesondere auch keinen Antrag auf Fällungsbewilligung bei der Forstbehörde einbringen.
Mit ihrer Auffassung, sie seien als Miteigentümer nicht befugt, über die gemeinschaftlichen Liegenschaften alleine zu verfügen bzw. ohne entsprechende Benutzungsregelung bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens zu benützen, sind die beschwerdeführenden Parteien im Recht. Ein Miteigentümer alleine kann auch keinen Antrag auf Fällungsbewilligung bei der Behörde stellen, zumal § 87 Abs. 1 Forstgesetz vorsieht, dass die Fällungsbewilligung vom "Waldeigentümer" zu beantragen ist. Ist weiters ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt - dies trifft nach den Annahmen der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu -, wird dieser gemäß § 837 ABGB als Machthaber angesehen. Von einer Befugnis einzelner Minderheitseigentümer zur Antragstellung bei der Forstbehörde kann daher im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde nicht ausgegangen werden.
Ebenso wie die Behauptung, die Mehrheitseigentümer könnten von den Minderheitseigentümern nicht zu einer entsprechenden Bewirtschaftung "gezwungen" werden, ändert dies allerdings nichts daran, dass die beschwerdeführenden Parteien - als einem Fruchtnießer gleichgestellte Vorerben - Anspruch auf den, ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögen entsprechenden "vollen Ertrag" einschließlich des "forstmäßig geschlagenen Holzes" haben. Dass sich die Mehrheit der Miteigentümer den berechtigten Ansprüchen der beschwerdeführenden Parteien auf die aus der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Liegenschaften erzielbaren Erträge entgegenstellten bzw. zu einer entsprechenden Bewirtschaftung "gezwungen" werden müssten, haben die beschwerdeführenden Parteien weder im Verwaltungsverfahren noch in den vorliegenden Beschwerden vorgebracht. Sie haben auch nicht vorgebracht, dass sie zur Durchsetzung ihres Rechts auf "vollen Ertrag" diesfalls erforderliche Schritte gesetzt hätten. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des den beschwerdeführenden Parteien aus dem gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögen jeweils zustehenden Ertragsanspruches von einer ohne größeren Aufwand realisierbaren Einkunftsquelle ausgegangen ist, die deren Hilfebedürftigkeit iSd Sbg SHG - zumindest im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide -
ausschloss. Ob sich aus diesem Ertragsanspruch lediglich ein einmaliger Erlös erzielen lasse - so die Beschwerde - ist nicht entscheidend. Vielmehr ist eine Hilfebedürftigkeit der beschwerdeführenden Parteien iSd Sbg SHG so lange nicht anzunehmen, als die Kosten ihrer Heimunterbringung aus diesem Erlös in Verbindung mit ihren sonstigen Eigenmitteln gedeckt werden können.
Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Oktober 2008
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100264.X00Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013