TE Vfgh Beschluss 2003/10/6 V73/03

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Veröffentlicht am 06.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrags infolge Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage

Spruch

Der von L W, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 8. Jänner 2003, Z10-D-902/66, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Landesstraße L 6112 zwischen Strkm 4335 und 4405 auf beiden Straßenseiten angeordnet wurde, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 8. Jänner 2003, Z10-D-902/66, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Landesstraße L 6112 zwischen Strkm 4335 und 4405 auf beiden Straßenseiten angeordnet wurde.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2003, ONr. 6, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Antrages kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese dabei verletzt.

Mit Antrag vom 8. September 2003, V73/03-9, begehrt der Einschreiter in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 22. Mai 2003, V73/03-1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2003, V73/03-6, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V73.2003

Dokumentnummer

JFT_09968994_03V00073_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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