RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0149

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs6;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur für einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird. In systematischen Zusammenhang des § 87 bzw § 89 GewO 1973 gesehen kommt aber eine Anwendung dieser Bestimmung nur in Ansehung einer jeweils für sich bestehenden Gewerbeberechtigung in Betracht, nicht aber bei Entziehung mehrerer selbständiger Gewerbeberechtigungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040149.X04

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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