RS Vwgh 1990/3/27 88/08/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn10;

Rechtssatz

Der Ausschluß der Vergütungen für Wegzeiten außerhalb der Normalarbeitszeit vom Verdienst und damit von der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen begründet keine Gesetzwidrigkeit, weil die vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe erfaßten Arbeiter keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen haben und es daher den Kollektivvertragspartnern freisteht, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie Ansprüche auf Sonderzahlungen einräumen (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211).

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080237.X06

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten