RS Vwgh 1990/3/27 90/07/0001

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3;

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen erstreckt sich auf jedermann, der nach Lage des Einzelfalles in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt. Allerdings muß dem Täter der betreffende Bescheid zugänglich und damit bekannt gemacht werden (Hinweis E 7.12.1973, 1229/73, VwSlg 8516 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070001.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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