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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1009;Rechtssatz
Selbst bei zulässigen Insichgeschäften muß der Abschluß vom Vertreter so deutlich ausgedrückt werden, daß er ihn nicht einseitig nach Belieben wieder rückgängig machen kann (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I8, S 169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110176.X02Im RIS seit
27.03.1990