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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ASVG §76 Abs2;Rechtssatz
§ 76 Abs 2 ASVG stellt nur darauf ab, daß der Selbstversicherte Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe hat. Nach dem Vlbg SHG ist der Anspruch auf Sozialhilfe nicht von einer Antragstellung abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080216.X01Im RIS seit
01.02.2002