RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0300

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Rechtssatz

Wenn die Partei nicht die (bloße) Unrichtigkeit, sondern die Unschlüssigkeit des Gutachtens geltend macht, so schadet es nichts, wenn sie den Äußerungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt (Hinweis E 27.2.1974, 985/73, VwSlg 8556 A/1974).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110300.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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